Satzung

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Satzung des Vereins

 EIFER – Elterninitiative zur Inklusion und Förderung beeinträchtigter Kinder, jugendlicher und junger Erwachsener e.V. 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "EIFER - Elterninitiative zur Inklusion und Förderung beeinträchtigter Kinder, jugendlicher und junger Erwachsener e.V.", kurz "EIFER e.V."

Der Sitz des Vereins ist Göttingen.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfen und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beratung und Begleitung von seelisch und geistig betroffenen Menschen, insbesondere Jugendlicher und junger Erwachsener im Alltag, bei Antragstellungen zur individuellen Förderung von Integrationsmaßnahmen in Schulen, bei Schulwechseln, bei Berufseintritt sowie die Unterstützung der Integration von Einzelbetreuungen und Hilfemaßnahmen in Schulen und Bildungseinrichtungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit, Zweckbindung des Vereinsvermögens

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Mittendrin Hannover e.V., Verein für die Integration von Menschen mit Behinderung“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Ehepaare oder eheähnliche Gemeinschaften gelten als ein Mitglied, sofern beide Partner nicht einzeln Mitgliedschaft beantragen.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet 

a)  mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder länger als 24 Monate den Beitrag schuldet.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an den Verein verpflichtet.

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

3) der wissenschaftlich -medizinisch-pädagogisch-therapeutische Beirat.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht auf Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung (bis 500,00 Euro p.a.) und einer pauschalen Auslagenerstattung.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung geregelt.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstandes, des wissenschaftlich-medizinisch-pädagogisch-therapeutischen Beirats und der Kassenprüfer

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

f) Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 3. Vorsitzenden (Schriftführer/in), dem/der Kassenwart/in und je einem/r gewählten Vertreter/in der in dem Verein tätigen Interessengruppen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und sind einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Vorstandmitglieder bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur ordnungsgemäßen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Besteht bei Beschlussfassungen im Vorstand Stimmengleichheit, zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§ 9

Der wissenschaftlich-medizinisch-pädagogisch-therapeutische Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren Sachverständige/Experten in den Beirat.

Die Sachverständigen haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in medizinischen, pädagogischen und therapeutischen Fragen zu beraten.

§ 10

Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vorschriften treten dann insoweit die gesetzlichen Regelungen.

Die Satzung des Vereins wurde von der Mitgliederversammlung am 09.03.2015 geändert und in der vorstehenden vollständigen Fassung insgesamt neu beschlossen.

Göttingen, 08.12.2016

1. Vorsitzende(r)     __________________

2. Vorsitzende(r)     __________________

Kassenwart  __________________

Eifer e.V.